Inaktive Sparguthaben sollen für Innovationen genutzt werden
Die Bundesregierung verfolgt den Plan, nicht genutzte Bankguthaben künftig für gesellschaftlich relevante Projekte zu verwenden. Konkret sollen nachrichtenlose Konten, also Konten ohne Aktivität und Kontakt zum Inhaber, in einen staatlich verwalteten Fonds überführt werden.
Das Vorhaben ist Teil der Koalitionsvereinbarung zwischen Union und SPD. Man möchte die vorhandenen Milliardensummen für „soziale Innovationen“ einsetzen. Darunter fallen laut Regierungsvorstellungen Initiativen mit breitem gesellschaftlichem Nutzen – auch wenn keine genaueren Definitionen vorliegen.
Mehrere Milliarden Euro auf verwaisten Konten vermutet
Laut aktuellen Schätzungen lagern zwischen zwei und neun Milliarden Euro auf Konten, die seit Jahrzehnten nicht mehr bewegt wurden. Ursprünglich fällt dieses Geld nach 30 Jahren der jeweiligen Bank zu, sofern sich kein Anspruchsteller meldet.
Auch nach der Verbuchung als Gewinn sind Banken gesetzlich verpflichtet, das Geld bei nachgewiesenem Anspruch dennoch auszuzahlen. Die neuen Pläne sehen nun jedoch vor, dass der Zeitraum bis zum staatlichen Zugriff deutlich verkürzt wird – eventuell auf 20 Jahre oder weniger.
Alexander Dobrindt, ein führender Vertreter der Regierungsparteien, erklärte:
„Es ist nicht hinnehmbar, dass Milliarden brachliegen, während der Staat sinnvolle Projekte nicht finanzieren kann.“
Zentrales Melderegister geplant
Ein Kernpunkt der Reform ist die Schaffung eines zentralen Registers, in dem alle nachrichtenlosen Konten bundesweit erfasst werden. Bislang führen Banken diese Listen individuell – ein Problem für Angehörige oder Erben, die häufig nicht wissen, ob ein verstorbener Verwandter ein solches Konto besaß.
Mit dem Register will die Regierung eine transparentere Grundlage schaffen, um ungenutzte Guthaben zu identifizieren und systematisch in den Fonds überführen zu können.
Rechtliche Unsicherheit und Eigentumsschutz im Fokus
Ob ein solches Vorgehen rechtlich durchsetzbar ist, bleibt offen. In Deutschland schützt das Grundgesetz das Privateigentum in besonderem Maße. Auch das Erbrecht gewährt einen starken Schutz vor staatlichen Eingriffen.
Juristen bezweifeln daher, dass eine gesetzliche Verkürzung der Inaktivitätsfrist ohne Rückgriffmöglichkeit für spätere Anspruchsberechtigte verfassungskonform sei. „Die Balance zwischen öffentlichem Interesse und privatem Eigentum ist rechtlich heikel“, betonen mehrere Verfassungsrechtler.
Erst wenn alle juristischen Bedenken ausgeräumt und ein praktikables Rückgabeverfahren sichergestellt ist, könne das Modell ohne langwierige Klagen umgesetzt werden.