BGH zieht Grenze bei Klimaklagen gegen Autobauer

Von Karin Gutmann
bgh-zieht-grenze-bei-klimaklagen-gegen-autobauer

Karlsruhe weist Vorstoß gegen BMW und Mercedes zurück

Der Bundesgerichtshof hat der Deutschen Umwelthilfe in einem viel beachteten Verfahren eine klare Absage erteilt. Die Umweltorganisation wollte erreichen, dass BMW und Mercedes ab dem Jahr 2030 keine Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor mehr verkaufen dürfen. Nach dem Urteil aus Karlsruhe ist dieser Versuch, Klimapolitik auf dem Zivilrechtsweg gegen einzelne Unternehmen durchzusetzen, gescheitert.

Damit endet ein Verfahren, das weit über die Autoindustrie hinaus Bedeutung hatte. Denn im Kern ging es um die Frage, ob private Unternehmen auch dann zu weitergehenden Klimamaßnahmen verpflichtet werden können, wenn der Gesetzgeber entsprechende Verbote oder Grenzen gerade nicht festgelegt hat.

Die Kläger wollten ein Verkaufsverbot ab 2030

Ausgangspunkt der Klage war die Argumentation, dass der weitere Verkauf von Verbrennerfahrzeugen die zulässige Menge an klimaschädlichen Emissionen künftig überdehnen werde. Drei Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe wollten deshalb gerichtlich feststellen lassen, dass die Hersteller schon vor den derzeit geltenden europäischen Zielmarken ihre Geschäftsmodelle radikal umstellen müssen.

Die Umwelthilfe stützte sich dabei auf ein jeweils für die Unternehmen berechnetes Kohlenstoffbudget. Dahinter stand der Gedanke, dass jedes zusätzlich verkaufte Fahrzeug mit Verbrennungsmotor spätere und härtere Eingriffe des Staates notwendig machen könnte. Nach Auffassung der Kläger würde das langfristig Freiheitsrechte einschränken, weil künftige Generationen die Folgen heutiger Emissionen tragen müssten.

Damit wurde aus einer industriepolitischen Frage ein grundsätzlicher Rechtsstreit über Verantwortung, Freiheit und die Reichweite des Zivilrechts.

Der BGH verweist klar auf die Politik

Der BGH hat diese Linie nun eindeutig zurückgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts gibt es keine rechtliche Grundlage dafür, einzelnen Unternehmen eigene Emissionsbudgets zuzuschreiben und daraus unmittelbar Verkaufsverbote abzuleiten. Der Vorsitzende Richter Stephan Seiters machte deutlich, dass die Festlegung von Klimaschutzmaßnahmen und Emissionsgrenzen Aufgabe des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ist, nicht der Zivilgerichte.

Ebenso klar fiel die Bewertung der behaupteten Grundrechtsverletzung aus. Das Gericht sah keine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Privatpersonen durch das Verhalten der Unternehmen. Damit stellte Karlsruhe unmissverständlich fest, dass politische Ziele nicht durch eine richterliche Vorverlagerung gesetzlicher Verbote ersetzt werden können.

Für die Kläger ist das eine Niederlage mit Signalwirkung. Für die Industrie ist es eine Bestätigung, dass zentrale Weichenstellungen der Klimapolitik im Parlament und nicht im Gerichtssaal entschieden werden.

Schon die Vorinstanzen hatten die Klagen abgewiesen

Die Entscheidung kommt nicht aus dem Nichts. Bereits in den Vorinstanzen in München und Stuttgart waren die Klagen gescheitert. Schon dort hatten die Gerichte erkennen lassen, dass sie keine Grundlage sehen, Autoherstellern unabhängig von den geltenden politischen Regeln eigene Klimapflichten per Urteil aufzuerlegen.

Mit der Zurückweisung der Revisionen durch den Bundesgerichtshof ist dieser Rechtsweg nun ausgeschöpft. Damit ist zugleich klar, dass die Deutsche Umwelthilfe an der zentralen juristischen Hürde gescheitert ist: an der Frage, ob Gerichte anstelle der Politik konkrete industriepolitische Verbote festlegen dürfen.

Das Verfassungsgerichtsurteil von 2021 half hier nicht weiter

Die Kläger hatten ihre Argumentation wesentlich auf den berühmten Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2021 gestützt. Damals hatten die Richter das Klimaschutzgesetz des Bundes in seiner damaligen Form beanstandet, weil zu viele Emissionsminderungslasten auf die Zeit nach 2030 verschoben worden seien. Gerade jüngere Menschen würden dadurch in ihren Freiheitsrechten betroffen.

Die Umwelthilfe versuchte nun, diese Logik auf einzelne Unternehmen zu übertragen. Genau an diesem Punkt setzte der BGH eine Grenze. Was verfassungsrechtlich den Gesetzgeber bindet, lässt sich nicht ohne Weiteres in zivilrechtliche Pflichten einzelner Konzerne umdeuten. Das Urteil trennt damit sehr deutlich zwischen staatlicher Verantwortung für Klimapolitik und privater unternehmerischer Tätigkeit innerhalb der geltenden Gesetze.

Barbara Metz denkt bereits über weitere Schritte nach

Nach der Niederlage kündigte Barbara Metz, Geschäftsführerin der Deutschen Umwelthilfe, an, die Karlsruher Entscheidungen genau zu prüfen. Wörtlich sagte sie: „Wir werden natürlich auch überlegen, verfassungsrechtliche Beschwerde dagegen einzulegen.“ Auch Rechtsanwalt Remo Klinger wertete das Urteil nicht als Ende der politischen Auseinandersetzung, sondern als Auftrag an den Gesetzgeber, tätig zu werden.

Die Umwelthilfe will den Druck also aufrechterhalten. Juristisch ist der Weg enger geworden, politisch dürfte die Debatte jedoch weiter an Schärfe gewinnen. Denn die eigentliche Streitfrage ist keineswegs verschwunden: Wie schnell und wie hart soll die Transformation der Autoindustrie erfolgen?

BMW sieht sich in seiner Haltung bestätigt

Auf Unternehmensseite wurde die Entscheidung begrüßt. BMW hob hervor, man habe im Verfahren stets die Position vertreten, dass die Auseinandersetzung über den Weg zur Erreichung der Klimaziele im politischen Prozess geführt werden müsse. Wörtlich erklärte das Unternehmen: „Die Auseinandersetzung über den Weg zur Erreichung der Klimaziele muss im politischen Prozess durch die demokratisch legitimierten Parlamente erfolgen.“

Damit formuliert der Konzern genau jenen Grundsatz, den auch der BGH nun gestützt hat: Klimapolitik ist Sache des Gesetzgebers. Unternehmen müssen sich an Regeln halten, aber nicht an richterlich entwickelte Ersatzprogramme.

Auch die politische Debatte geht weiter

Kritik an dem Urteil kam aus dem linken politischen Lager. Der Bundestagsabgeordnete Fabian Fahl nannte die Entscheidungen „ein gutes Beispiel für den Unterschied zwischen ‚legal‘ und ‚legitim’“. Damit bringt er eine Haltung auf den Punkt, die in der Klimadebatte häufiger zu hören ist: Was rechtlich zulässig ist, sei nicht automatisch auch moralisch vertretbar.

Gleichzeitig läuft auf europäischer Ebene die Debatte über das geplante Verbrenner-Aus ab 2035 weiter. Die EU-Kommission hatte zuletzt sogar vorgeschlagen, dieses Ziel aufzuweichen. Genau hier liegt nun der eigentliche Schauplatz. Nicht die Gerichte, sondern die Politik wird entscheiden müssen, wie schnell und wie strikt der Abschied vom klassischen Verbrenner tatsächlich erfolgt.

Das Karlsruher Urteil verändert deshalb weniger das klimapolitische Ziel als den Weg dorthin. Es macht klar, dass ein so einschneidender Wandel nicht durch zivilrechtliche Einzelklagen erzwungen werden kann, sondern durch Gesetze, Mehrheiten und politische Verantwortung.

DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN

Über uns

RMK Marketing Inc.
41 Lana Terrace, Mississauga, Ontario L5A 3B2, Kanada​

Besondere Beiträge

© Copyright 2024 Borse Market. All Rights Reserved.